재독한국과학기술자협회 정관

1장   총  칙

 

1조   명 칭 

제1항   본 협회는 사단법인 „재독한국과학기술자협회“라는 명칭을 사용한다.

제2항   본 협회는 법인으로 등록된 후 „사단법인 재독한국과학기술자협회“라고 칭한다”.

 

2조   소재지 

  본 협회의 소재지는 독일에 두며, 그 주소는 회장단의 구성에 따라 정해 진다. 

 

3조   목 적 

  본 협회는 회원 상호간의 유대 강화와 친목을 도모하고 한국과 독일간의 과학기술 교류를 증진 시키며 한국의 과학기술 및 산업경제발전에 기여할 수 있는 사업을 수행함을 목적으로 한다.

 

4조   공익성 

1항   본 협회는 세제 혜택의 관점에서 공익 목적에 적합한 사업만을 수행한다.

2항   본 협회는 경제적 이윤을 추구하지 않는다.

제3항   본 협회의 자산은 정관의 목적에 맞도록 사용되어야 하며, 회원은 이로부터 금전적인 이익을 취득할 수 없다.

4항   본 협회는 정관의 목적에 위배되는 지출 또는 부당한 보수를 통하여 특정인 또는 단체에게 이득을 주어서는 안 된다.

 

5조   기본활동 

  본 협회는 제3조에 명시된 목적을 달성하기 위하여 다음과 같은 활동을 수행한다.

1항   회원 상호간의 학술 및 기술교류의 지원 

2항   한국 및 타국의 과학기술자와 본 협회 회원간의 학술정보교환 및 유대강화 

3항   한국과 독일의 과학기술관련기관의 공동연구 및 교류 협력 

4항   한국 및 독일의 과학기술관련분야의 인재유치사업 협력

5항   독일 내 과학기술분야의 연수자에 대한 지원 

6항   차세대 회원 육성사업 

7항  기타 본 협회 목적에 합당하다고 인정되는 사업의 추진 

 

6조   사업연도 

  본 협회의 사업연도는 1월 1일부터 12월 31일까지로 한다. 

 

 

2장   회 원  

 

7조   회원의 구분 및 자격  

  본 협회 회원은 독일 및 그 주변국가에 거주하는 대한민국 국적 소유자 및 해당국 국적 소유자, 해당국에 소재지를 둔 단체 또는 이곳에 소속된 제삼 국적 소유자로서 그 구분과 자격은 다음과 같다. 단, 주변국가란 해당국가에 본 협회와 동일한 성격의 단체가 존속하지 않은 국가를 의미한다.

 

1항  정회원

. 과학기술분야의 대학과정(전문대 포함) 이상의 학력을 가진 자

. 평의원회에서 인준한 자

2항   단체회원 

  과학기술관련 분야의 기관과 업체

3항   명예회원

  과학기술발전 및 본 협회의 목적달성에 공적이 있는 자로서 평의원회의에서 인준되며, 총회에 보고한다.

 

8조   회원의 자격 취득 및 상실

1항   회원의 자격은 소정의 입회원서 제출과 협회 회장의 승인에 의하여 취득된다.

2항   회원의 자격은 다음과 같은 경우에 상실된다.

가. 제명, 탈퇴 및 사망 (단체회원의 경우, 해당 단체가 해체되었을 경우). 단, 탈퇴는 본인이 회장에게 탈퇴원을 제출함으로 성립된다.

. 제7조에 명시된 지역에서 이전 거주하는 자

 

9조   회원의 권리

1항   회원은 협회의 목적과 기본활동에 준하는 사업 및 행사에 참여할 권리를 갖는다.

2항   회원은 선거권과 피선거권을 갖는다. 단, 회장 및 부회장의 피선거권은 정회원만이 갖는다.

 

10조   회원의 의무 

1항  회원은 정관과 의결사항을 준수해야 하며 협회활동에 협조해야 할 의무를 갖는다. 

2항  회원은 소정의 회비를 정기적으로 납부해야 한다. 단, 명예회원은 회비납부의 의무를 지지  

않는다.

 

11조   회원의 권리 정지 및 제명

  회원으로서 의무를 다하지 아니한 경우나 협회의 목적에 배치되는 행위 또는 명예나 위신에 손상을 가져오는 행위를 하였을 때에는 평의원회에서 심의하고, 총회는 참석인원 3/4 이상의 찬성으로 회원의 권리를 정지하거나 제명 할 수 있다.

 

3장   기 관  

 

12조   본 협회는 다음과 같은 기관을 둔다.

1. 총회 

2. 평의원회  

3. 회장단  

4. 지역회  

5. 전문분과   

6. 감사  

7. 특별위원회 

8. 자문위원회 

 

13조   총 회  

  총회는 본 협회 최고 의결기관이며 정기총회와 임시총회로 구분된다.

1항   소집   

. 정기총회는 매년 1회 소집한다. 

. 임시총회는 다음과 같은 경우에 소집한다.

 - 재적회원 1/10 이상의 서면 요구가 있을 때 

 - 회장단의 요청과 평의원 1/3 이상이 동의할 때

 - 재적평의원 1/2 이상의 요구가 있을 때 

. 총회는 개최일 4주 전 의제를 명시하여 회장 명의로 서면, 전자메일 또는 협회 홈페이지에 공고한다 

2항   회의 성립 및 의결 

. 총회는 재적회원 1/10 이상의 참석으로 성립된다. 단, 총회가 1차 성립되지 않을 경우 회장은
     8주안에 이를 재소집 해야 한다.

. 총회의 의결은 본 정관에 특별히 명시되지 않는 한 참석인원의 과반수에 의한다.
     단, 가부동수인 경우에는 의장이 결정한다.

. 총회 시 선거는 무기명 비밀투표에 의한다.

3항   기능  

. 평의원회 경과보고  

. 회장단의 사업 및 결산에 관한 중간보고  

. 회계연도의 중간감사 결과보고  

. 차기 회장 및 부회장 선출 

. 차기 감사의 인준  

. 회원의 권리 정지 및 제명에 관한 사항       

. 정관개정안의 승인  

. 본 협회 해산에 관한 의결 

. 기타 총회에 상정된 안건에 관한 의결

 

14조   평의원회 

  평의원회는 총회를 대리하는 의결기관이다. 

1항   평의원  

  본 협회의 평의원은 다음과 같다. 

. 회장단

. 지역회 회장

. 전문분과장

. 감사 2명

. 특별위원회 위원장

. 자문위원 3명 (자문위원장, 자문위원 2명)

2항   평의원의 임기

. 임기는 3년으로 연임 및 중임이 가능하다.

. 임기 중 정관이 개정되더라도 기존 정관에서 규정한 임기 기간은 유효하다. 

 

3항   회의 소집, 성립 및 의결  

. 평의원회는 회장 또는 재적평의원 1/3 이상의 요구가 있을 때 회장 명의로 소집되며 재적평의원 2/3 이상의 참석으로 성립된다. 

. 정기 평의원회는 적어도 연 2회 소집된다.

. 평의원회 의결은 정관에 특별히 명시되지 않은 한 참석인원 과반수에 의한다.

. 평의원회 의장은 회장이다.  회장 부재시 부회장이 대행하며 부회장도 부재시 임시평의원 의장을 평의원중 선출한다

. 의장은 의결권을 행사하지 않으며 가부동수일 경우 결정권을 갖는다. 

. 평의원의 권리는 서면으로 위임될 수 있다.

4항   기능  

  평의원회의 기능은 다음과 같다.
. 회장 및 부회장 후보자의 추천 및 감사의 선출 

. 정관 개정안의 확정 

. 세칙 개정 

. 사업 및 예산결산안 인준 

. 전문분과 및 특별위원회의 신설 및 해산 

. 지역회의 신설 및 통합 

. 명예회장 및 명예회원의 임명

. 회원의 권리 정지 및 제명 심의 

. 회비의 책정  

. 총회에 제출하여 인준을 요하는 사항 

. 기타 평의원회의 업무에 해당하는 사항  

 

15조   명예회장 

  본 협회는 협회발전을 위하여 유능한 인사를 명예회장으로 임명할 수 있다. 본 협회는 협회발전을 위하여 유능한 역대회장을 명예회장으로 임명할 수 있다. 임명은 평의원에서 하며, 임명 결과는 총회에 보고한다.
 

16조   회장단

   회장단은 본 협회의 최고 집행기관이다.

1항   구성

. 회장단은 회장, 부회장, 간사장, 학술간사, 총무간사, 재무간사, 편집간사, 홍보간사, 정보간사로 구성된다.

. 회장과 부회장은 정회원으로서 3년 이상의 평의원 또는 그에 상응하는 3년 이상의 협회 활동을 한 자로서 평의원회에서 추천되며 총회에서 선출된다. 

. 독일 §26 BGB따른 의미에서 회장단은 회장과 간사장이며 각각 협회를 대표한다.

. 회장은 본인의 소속기관 활동과는 무관하게 독립적인 협회운영을 보장할 수 있으며, 독일 장기체류가 가능한 자여야 한다. 

. 회장은 회장단을 구성하여 평의원회에서 인준을 받는다

2항   임무

. 회장단은 총회 및 평의원회의 결정사항을 수행한다. 

. 회장은 대외적으로 본 협회를 대표하며 협회의 업무를 통솔하고 총회, 평의원회 및 회장단회의를 주재한다. 

. 부회장은 회장을 보좌한다. 

. 간사장은 본 협회의 모든 회의록 및 업무사항을 기록 보존하며 회장을 보좌하여 본 협회의 업무를 처리한다. 

. 간사는 간사장을 보좌하여 업무를 수행한다. 

. 기타 회장단에 주어진 업무를 수행한다.

3항   보선

. 회장 유고시 부회장이 차기총회까지 그 직무를 대행하며, 차기총회에서 새 회장을 선출한다.

 

17조   지역회  

1항   지역회는 지리적 여건과 회원수를 고려하여 지역단위로 구성한다. 

2항   지역회는 본 정관 제3조 및 제5조에 해당하는 사업수행에 협조한다.

3항   지역회 회장은 각 지역회에서 선출되며 그 지역을 대표한다.

 

18조   전문분과

1항   본 협회는 공통성이 있는 전문분야에 따라 전문분과를 둔다. 

2항   전문분과는 본 정관 제3조 및 제5조에 해당하는 사업수행에 협조한다. 

3항   전문분과의 신설 및 변경은 평의원회에서 결정한다. 

4항   전문분과장은 해당 전문분과에서 선출되며 평의원회에서 인준된다. 

 

19조   감 사

1항   본 협회는 2명의 감사를 둔다. 

2항   감사는 평의원회에서 선출되며 총회에서 인준을 받는다.  

3항   감사는 본 협회의 업무 및 재정을 감사하며 그 결과를 평의원회와 총회에 보고한다.

 

20조   특별위원회 

1항   특별위원회는 필요에 따라 평의원회의 결의에 의하여 구성 또는 해체될 수 있다. 

2항   특별위원회는 그 구성 목적에 해당하는 업무를 수행한다. 

3항   특별위원회 위원장과 위원 2명은 평의원회에서 선출된다.

 

21조   자문위원회

1항   본 협회는 협회운영의 협력기구인 자문위원회를 둔다. 

2항   자문위원회는 회장이 위촉한 사항과 기타 협회 발전을 위한 사항들을 협의 자문한다. 

3항   자문위원회는 당연직 자문위원(역대회장)과 선출직 자문위원으로 구성되며, 선출직 자문위원의 선거는 평의원회에서 이루어지며, 선거결과는 총회에서 인준 받는다.

4항   자문위원회는 자문위원장을 선출하며 평의원회에서 인준받는다.

 

4장   재 정  

 

22조   재 정  

  본 협회의 재정은 다음의 재원으로 충당한다 

1항   회비 

2항  찬조금 및 특별회비

3항  기타수입  

 

23조   회계연도

  본 협회의 회계연도는 사업연도와 같다. (제1장 제6조)

 

5장   정관 개정, 세칙 및 본 협회의 해산

 

24조   정관 개정 

  정관의 개정은 평의원회에서 참석인원 2/3 이상의 찬성으로 개정안을 확정하고 총회에서 참석인원 2/3 이상의 찬성으로 개정안을 인준한다. 

 

25조   세 칙 

1항  정관의 시행에 필요한 세부적인 사항들은 평의원에서 의결하여 세칙으로 정한다.

2항  세칙의 제정과 개정은 평의원회에서 참석인원 2/3 이상의 찬성으로 확정되며 그 결과를 총회에 보고한다. 단, 정관에 위배되어서는 안된다.

 

 

26조   협회의 해산

1항  본 협회를 해산하고자 할 때에는 총회에 참석인원 3/4 이상의 찬성이 필요하며 총회에서 별도 규정하지 않는한 회장과 간사장이 협회를 대리하여 공동청산인 역할을 담당한다.

2항  본 협회가 해산되거나, 본 협회의 법인이 취소되거나 또는 본 협회가 세제 혜택의 관점에서 공익 목적에 적합한 사업을 더 이상 수행하지 못할 경우, 본 협회의 자산은 공공 기관에 양도되거나 혹은 세제혜택을 받으면 공익 목적으로 운영되는 과학기술분야의 한 법인에 양도되어야 하며, 동 법인은 양도받은 자산을 공익 목적으로만 사용해야 한다.

 

 

6장   부칙  

 

27조   이 정관은 총회에서 의결된 일자로부터 효력을 갖는다.

 Satzung des Vereins Koreanischer Naturwissenschaftler und Ingenieure in der Bundesrepublik Deutschland

 

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen „Verein Koreanischer Naturwissenschaftler und Ingenieure in der Bundesrepublik Deutschland“

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

 

§2 Sitz 

  Der Verein hat seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und seine Geschäftsanschrift richtet sich nach dem Wohnort der Vorstandsmitglieder.
           

§ 3 Zweck 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit und Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern, die Verstärkung des Wissenschafts- und Technologieaustausches zwischen Korea und Deutschland und die Durchführung von Projekten, die zur Entwicklung der Wissenschaft und Technologie sowie der Industriewirtschaft in Korea beitragen können.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine bestimmte Person oder Gruppe von Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Satzungszwecks 

  Zur Verwirklichung des in Artikel 3 genannten Zwecks werden folgende Tätigkeiten wahrgenommen:

(1) Unterstützung des Austauschs wissenschaftlicher und fachlicher Erfahrungen zwischen den Mitgliedern

(2) Förderung des Austauschs von wissenschaftlichen Informationen und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und Wissenschaftlern in Korea und in anderen Ländern.

(3) Durchführung von Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit mit naturwissenschaftlich-technisch relevanten Institutionen in Korea und Deutschland und Förderung von Erfahrungsaustausch mit den Institutionen

(4) Unterstützung bei Stellenbesetzung von qualifizierten Fachkräften im naturwissenschaftlich-technischen Bereich in Korea und Deutschland

(5) Unterstützung von Weiter- und Fortbildungen für Fachkräfte im naturwissenschaftlich-technischen Bereich in Deutschland

(6) Förderung des Mitgliedernachwuchses  

(7) Sonstige Projekte, die für den Satzungszweck als geeignet anzuerkennen sind.

 

§ 6 Geschäftsjahr  

  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

Kapitel 2: Mitgliedschaft  

 

§ 7 Arten der Mitgliedschaft und Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen sein, die die koreanische Staatsbürgerschaft haben und in Deutschland oder einem Nachbarland Deutschlands ihren Wohnsitz haben, oder Staatsbürger dieser Länder sind, oder juristische Personen mit Sitz in einem dieser Länder und deren Mitglieder, die Staatsbürger eines Drittlands sind. Personen aus einem Nachbarland können nur dann Mitglieder sein, sofern in diesem Nachbarland kein Verein gleicher Art existiert.

Die Arten der Mitgliedschaft und Voraussetzungen zum Erwerb der jeweiligen Mitgliedschaft werden im Folgenden aufgeführt:

(1) Ordentlicher Mitglieder
  Ordentliche Mitglieder können diejenigen werden,
  a. die einen akademischen Grad nach dem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Fachbereich Naturwissenschaft oder Technik oder einen noch höheren akademischen Grad in diesen Fachbereichen erworben haben und

  b. deren Mitgliedschaft durch die Delegiertenversammlung genehmigt wurde.

(2) Juristische Personen als Mitglieder  

  Mitglieder können auch Institutionen oder Unternehmer werden, die im Bereich der Naturwissenschaft oder Technik tätig sind.

(3) Ehrenmitglieder

  Ehrenmitglieder können Personen werden, die einen großen Beitrag zur Entwicklung von Naturwissenschaft oder Technik und zur Verwirklichung des Vereinszwecks geleistet haben und deren Mitgliedschaft durch die Delegiertenversammlung genehmigt wurde. Die Mitgliederversammlung wird über die Genehmigung der Mitgliedschaft informiert.

 

§ 8 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag ist anhand eines vorgeschriebenen Antragsformulars schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstandsvorsitzende.

(2) Die Mitgliedschaft endet

  a. durch Ausschluss, Austritt oder Tod (Auflösung im Falle einer juristischen Person). Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden.

  b. wenn ein Mitglied aus dem in Artikel 7 genannten Gebiet auszieht.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Projekten und Veranstaltungen teilzunehmen, die dem Vereinszweck dienen und zu Tätigkeiten zur Verwirklichung des Zwecks gehören.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, zu wählen und gewählt zu werden. Das Recht, als Vorstands-vorsitzender oder stellvertretender Vorstandsvorsitzende gewählt zu werden, haben jedoch nur ordentliche Mitglieder.

 

§ 10 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an die Vereinssatzung und Beschlüsse ihrer Organe zu halten und die Vereinstätigkeiten durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(2) Jedes Mitglied hat regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Ehrenmitglieder sind jedoch nicht beitragspflichtig.

 

§ 11 Aussetzung des Mitgliedrechts und Ausschluss der Mitgliedschaft

  Wenn ein Mitglied seinen Pflichten als Mitglied nicht nachkommt, dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, so berät die Delegiertenversammlung und die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen die Rechte des Mitglieds aussetzen oder das Mitglied aus dem Verein ausschließen.

 

Kapital 3: Organe des Vereins

 

§ 12 Die Organe des Vereins sind:
(1) Mitgliederversammlung

(2) Delegiertenversammlung

(3) Vorstand

(4) Regionalverband

(5) Fachgruppe

(6) Geschäfts- und Kassenprüfer

(7) Sonderausschuss

(8) Beirat

 

§ 13 Mitgliederversammlung

  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und gliedert sich in eine ordentliche Mitgliederversammlung und in eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

(1) Einberufung der Mitgliederversammlung
  a. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

  b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
     - mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder
     - der Vorstand dies vorschlägt und mindestens 1/3 der Delegationsmitglieder dem Vorschlag zustimmt oder

     - mindestens 1/2 der Delegationsmitglieder dies beantragt.

   c. Die Mitgliederversammlung wird im Namen des Vorstandsvorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder durch die Bekanntgabe auf der Webseite des Vereins unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
   a. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstandsvorsitzende verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen.

   b. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

   c. Bei Wahlen muss die Stimmabgabe geheim erfolgen.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
   a. Entgegennahme der Berichte der Delegiertenversammlung,

   b. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes,

   c. Entgegennahme der Berichte der Geschäfts- und Kassenprüfer,

   d. Wahl des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters,
   e. Genehmigung der in der Delegiertenversammlung neu gewählten Geschäfts- und Kassenprüfer,

   f.  Entscheidung über die Aussetzung des Mitgliedrechts oder den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

   g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

   h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und

   i.  Beschlussfassung über sonstige Anträge, die in der Versammlung gestellt wurden.

 

§ 14 Delegiertenversammlung

  Die Delegiertenversammlung ist ein beschlussfassendes Organ, das die Mitgliederversammlung vertreten kann.

(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden Delegationsmitgliedern zusammen:

   a. den Vorstandsmitgliedern,

   b. den Leitern der Regionalverbände,
   c. den Fachgruppenleitern,

   d. zwei Geschäfts- und Kassenprüfern,

   e. dem Leiter des Sonderausschusses und

   f. dem Beiratsvorsitzenden und zwei Beiratsmitgliedern.

(2) Amtszeit der Delegationsmitglieder

   a. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und die Wiederernennung oder die Wiederwahl ist zulässig.

   b. Auch bei einer Satzungsänderung während der Amtszeit bleibt die in der vorherigen Satzung vorgeschriebene Amtszeit unberührt.

(3) Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung

   a. Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstandsvorsitzende oder mindestens 1/3 aller Delegationsmitglieder dies beantragt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Delegationsmitglieder anwesend ist.

   b. Die Delegiertenversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

   c. Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegationsmitglieder, soweit es die    Satzung nicht anders bestimmt.

   d. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Versammlung gewählten Leiter geleitet.

   e. Der Versammlungsleiter übt kein Stimmrecht aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

   f. Das Stimmrecht eines Delegationsmitgliedes kann unter Vorlage einer Vollmacht in Textform ausgeübt werden.

(4) Aufgaben der Delegiertenversammlung

Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören

   a. Aufstellung der Kandidaten des neuen Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie die Wahl der neuen Geschäfts- und Kassenprüfer,

   b. Anfertigung des Entwurfs der Satzungsänderung,

   c. Änderung der Geschäftsordnung,

   d. Genehmigung des Geschäfts- und Haushaltsplans,

   e. Gründung und Auflösung von Fachgruppen und Sonderausschuss,

   f. Gründung und Zusammenlegung von Regionalverbänden,

   g. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

   h. Beratung über die Aussetzung des Mitgliedrechts und den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

   i. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
   j. Erstellung von Angelegenheiten, die für die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich sind und

   k. sonstige Angelegenheiten, die zum Geschäftsbereich der Delegiertenversammlung gehören können.

 

§ 15 Ehrenvorsitzende

   Der Verein kann ehemalige Vorstandsvorsitzenden oder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung erfolgt in der Delegiertenversammlung und die Mitgliederversammlung wird darüber informiert.

 

§ 16 Vorstand

   Der Vorstand ist das höchste ausführende Organ des Vereins.
(1) Zusammensetzung des Vorstandes
   a. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Wissenschaftlichen Koordinator, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister, dem Redaktionsleiter, dem Manager für Öffentlichkeitsarbeit und dem IT-Manager.

   b. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kandidaten müssen ordentliche Mitglieder sein, die mindestens 3 Jahre als ein Delegationsmitglied tätig waren oder den entsprechenden Vereinsaktivitäten nachgegangen sind.

   c. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein jeweils allein.

   d. Der Vorsitzende soll derjenige werden, der unabhängig von den Aktivitäten seiner eigenen Institution die Vereinsgeschäfte selbständig führen kann und ihm ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland möglich ist.

   e. Der Vorsitzende schlägt die übrigen Vorstandsmitglieder zur Genehmigung durch die Delegiertenversammlung vor.

(2) Aufgaben des Vorstandes
   a. Der Vorstand führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Delegiertenversammlung aus.
   b. Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen, führt die Vereinsgeschäfte und leitet die Mitgliederversammlung und die Delegiertenversammlung sowie die Vorstandssitzung.

   c. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende unterstützt die Arbeit des Vorsitzenden.

   d. Der Geschäftsführer führt alle Versammlungs- und Sitzungsprotokolle und registriert die Geschäftsabläufe des Vereins und bewahrt sie auf. Er unterstützt den Vorsitzenden bei der Durchführung der Vereinsgeschäfte.

   e. Die übrigen Vorstandsmitglieder unterstützen die Arbeit des Geschäftsführers.

   f. Der Vorstand nimmt weitere ihm übertragene Aufgaben wahr.

(3)  Ersatzwahl des Vorstandsvorsitzenden

   a. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden vertritt sein Stellvertreter das Amt des Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung, und der neue Vorsitzende wird auf der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 17 Regionalverband

(1) Regionalverbände werden unter Berücksichtigung der geografischen Gegebenheiten und der Anzahl der Mitglieder in der betreffenden Region gebildet.

(2) Jeder Regionalverband kooperiert bei der Durchführung von Projekten, die unter die Artikel 3 und 5 dieser Satzung fallen. 

(3) Der Leiter eines Regionalverbandes wird von dem Regionalverband gewählt und vertritt die Region.

 

§ 18 Fachgruppe

(1) Der Verein bildet Fachgruppen, die auf dem jeweiligen Fachgebiet basieren.

(2) Jede Fachgruppe kooperiert bei der Durchführung von Projekten, die unter die Artikel 3 und 5 dieser Satzung fallen.

(3) Über die Bildung einer neuen Fachgruppe oder die Änderung von Fachgruppenbezeichnungen wird in der Delegiertenversammlung entschieden.

(4) Der Fachgruppenleiter wird von der jeweiligen Fachgruppe gewählt und von der Delegierten-versammlung ernannt.

 

§ 19 Geschäfts- und Kassenprüfer

(1) Der Verein hat zwei Geschäfts- und Kassenprüfer.

(2) Die Geschäfts- und Kassenprüfer werden von der Delegiertenversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung genehmigt.

(3) Die Geschäfts- und Kassenprüfer prüfen die Geschäfte und die Finanzen des Vereins und berichten über die Ergebnisse in der Delegiertenversammlung und der Mitgliederversammlung.

 

§ 20 Sonderausschuss

(1) Der Sonderausschuss kann nach Bedarf durch Beschluss der Delegiertenversammlung gebildet oder aufgelöst werden.

(2) Der Sonderausschuss führt die Arbeiten aus, die dem Zweck seiner Bildung entsprechen.
(3) Der Leiter des Sonderausschusses und zwei Mitglieder werden von Delegiertenversammlung gewählt.

 

§ 21 Beirat

(1) Der Verein hat einen Beirat als ein Gremium, das mit dem Verein zusammenarbeitet.

(2) Der Beirat berät in vom Vorstandsvorsitzenden beauftragten Angelegenheiten und in sonstigen Angelegenheiten zur Weiterentwicklung des Vereins.

(3) Der Beirat setzt sich aus ständigen Beratern (ehemaligen Vorstandsvorsitzenden) und zu wählenden Beratern zusammen. Die Wahl der Berater erfolgt in der Delegationsversammlung und die Ergebnisse werden von der Mitgliederversammlung genehmigt.

(4) Der Beiratsvorsitzende wird aus der Mitte der Beiratsmitglieder gewählt und das Wahlergebnis wird von der Delegiertenversammlung genehmigt.

 

Kapitel 4 Finanzen

 

§ 22 Finanzen

  Der Verein wird aus folgenden Mitteln finanziert:

(1) Mitgliedsbeiträge

(2) Spenden und Sonderbeiträge

(3) Sonstige Einkünfte

 

§ 23 Rechnungsjahr
  Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Geschäftsjahr (s. § 6)

 

Kapitel 5: Änderung der Satzung, Geschäftsordnung und Auflösung des Vereins

 

§ 24 Satzungsänderung

  Für die Änderung der Satzung wird ein Entwurf der geänderten Satzung durch die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Delegationsmitglieder in der Delegiertenversammlung gebilligt und die Änderung der Satzung bedürft der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

 

§ 25 Geschäftsordnung zur Satzung

(1) Die Geschäftsordnung, in der die zur Ausführung der Satzung erforderlichen Einzelheiten enthalten sind, wird von der Delegiertenversammlung beschlossen.

(2) Die Beschließung und die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Delegationsmitglieder in der Delegiertenversammlung und über das Ergebnis wird in der Mitgliederversammlung berichtet.       

 

§ 26 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich und der Vorstandsvorsitzende und der Geschäftsführer werden gemeinsam als Liquidatoren benannt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das Vermögen des Vereins fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft aus dem Gebiet der Wissenschaft und Technik, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

                    

Kapitel 6: Zusatzbestimmung

 

§ 27 Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

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